Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen Kirmesgesellschaft Dietershausen und hat seinen Sitz in 36093 Künzell-Dietershausen. Er wurde am 01.12.1990 gegründet.
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1.
Zwecke des Vereins sind:
die Förderung der Heimatpflege,
die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich der Fastnacht, sowie
die Förderung der Kunst und Kultur
die Förderung der Heimatpflege,
die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich der Fastnacht, sowie
die Förderung der Kunst und Kultur
2.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- a.die Pflege des heimatlichen Brauchtums
- b.die Aufführung des Dreireihentanzes (Kirmestanzes) in Dietershausen
- c.das Einstudieren der Dreireihentänze Walzer, Rheinländer und Schottisch
- d.die Pflege des örtlichen Dialektes
- e.Auftritte der Schwertertanzgruppe
- f.die Durchführung des traditionellen Rosenmontagszuges in Dietershausen
- g.die Durchführung von Fastnachtsveranstaltungen in Dietershausen
3.
Der Verein verwirklicht seine Zwecke auch mittelbar gemäß §58 Nr. 1 AO durch die Weitergabe von Mitteln an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung für deren steuerbegünstigte Zwecke.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Die Kirmesgesellschaft Dietershausen mit Sitz in Dietershausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Der Verein führt als Mitglieder:
- a.Ordentliche Mitglieder
- b.Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
- c.Ehrenmitglieder
2.
Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3.
Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und bedarf der Schriftform. Der Austritt ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
4.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
7.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und trotz erneuter Aufforderung mehr als zwölf Monate in Rückstand geraten, sind per Vorstandsbeschluss auszuschließen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a.Die Mitgliederversammlung
- b.Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, in Textform per E-Mail oder durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Künzell „Künzell-aktuell“ unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung muss hierzu mit angegeben werden. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Künzell haben, sind schriftlich oder in Textform per E-Mail zu laden.
Die Tagesordnung soll enthalten:
Die Tagesordnung soll enthalten:
- a.Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- b.Kassenbericht
- c.Bericht des Vorstands
- d.Bericht des Jugendwarts
- e.Entlastung des Vorstands
- f.Wahl des Vorstands
- g.Anträge / Verschiedenes
3.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Vereinsauflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Vorstand
1.
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung und der Vorstand kann sich selbständig ergänzen.
2.
Der Vorstand besteht aus:
- a.dem 1. Vorsitzenden
- b.dem 2. Vorsitzenden
- c.dem 1. Kassierer
- d.dem 2. Kassierer
- e.dem Schriftführer
- f.dem 1. Jugendwart
- g.dem 2. Jugendwart
- h.dem 3. Jugendwart
3.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem 1. und 2. Kassier. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 Haftung
1.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
2.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 9 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Sankt Bartholomäus Dietershausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung der Kirmesgesellschaft Dietershausen am 29.03.2025 beschlossene Fassung der Satzung, tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Dietershausen, den 29.03.2025
Boris Faulstich
1. Vorsitzender
1. Vorsitzender
Marcus Kranz
2. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Thomas Maierhof
Schriftführer
Schriftführer
